Grundlagen
Darf mein Ehepartner für mich entscheiden? Das Ehegatten-Notvertretungsrecht
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen sich gegenseitig vertreten, wenn einer wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten nicht regeln kann – höchstens sechs Monate lang. Für Bank, Behörden, Wohnung oder Verträge gilt das nicht. Unverheiratete Paare haben kein solches Recht.
Was das Notvertretungsrecht erlaubt
Seit dem 1. Januar 2023 regelt § 1358 BGB eine Notvertretung unter Ehegatten. Kann ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, darf der andere für ihn:
- in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen und sich dafür ärztlich aufklären lassen,
- Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Pflege- und Rehabilitationsleistungen abschließen,
- über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden – jeweils höchstens sechs Wochen,
- Ansprüche aus der Erkrankung gegenüber Dritten geltend machen.
Dazu werden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden, und er darf Krankenunterlagen einsehen.
Was es nicht erlaubt
- Keine Vermögensangelegenheiten: Kein Zugriff auf Konten, keine Überweisungen, keine Kündigung von Verträgen.
- Keine Behördenangelegenheiten: Anträge bei Rente, Pflegekasse oder Sozialamt sind nicht umfasst.
- Kein Wohnen: Mietvertrag oder Heimplatz sind nicht umfasst.
- Nicht länger als sechs Monate ab dem ärztlich bescheinigten Zeitpunkt.
Wann es nicht gilt
Das Notvertretungsrecht besteht nicht, wenn
- die Ehegatten getrennt leben,
- dem Arzt bekannt ist, dass der Betroffene eine Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt,
- bereits eine Vorsorgevollmacht für diese Angelegenheiten besteht oder ein Betreuer dafür bestellt ist,
- die Voraussetzungen entfallen sind oder sechs Monate vergangen sind.
Wer nicht von seinem Ehegatten vertreten werden möchte, kann einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.
Wie es in der Praxis abläuft
Die behandelnde Ärztin oder der Arzt bestätigt schriftlich, dass die Voraussetzungen vorliegen, und vermerkt den Zeitpunkt, ab dem sie gelten. Der vertretende Ehegatte versichert schriftlich, dass er das Recht bisher nicht ausgeübt hat und kein Ausschlussgrund vorliegt. Mit diesem Dokument kann er gegenüber anderen Ärzten und Kliniken auftreten.
Warum eine Vorsorgevollmacht trotzdem wichtig ist
Das Notvertretungsrecht ist eine Überbrückung für akute Notfälle. Spätestens nach sechs Monaten – und für alles außerhalb der Gesundheit sofort – braucht es eine Vollmacht oder eine gerichtlich bestellte Betreuung. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer Sie in allen wichtigen Bereichen vertritt, ohne Zeitgrenze.
Häufige Fragen
Gilt das Notvertretungsrecht auch für unverheiratete Paare?
Nein. Es gilt nur für Ehegatten und – über § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz – für eingetragene Lebenspartner. Für Lebensgefährten ist eine Vorsorgevollmacht der einzige Weg.
Dürfen erwachsene Kinder für ihre Eltern entscheiden?
Nicht automatisch. Kinder brauchen eine Vorsorgevollmacht ihrer Eltern – sonst muss das Betreuungsgericht eine Betreuung einrichten.
Kann ich das Notvertretungsrecht ausschließen?
Ja. Sie können es ablehnen und den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Eine bestehende Vorsorgevollmacht geht ohnehin vor.