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Vorsorgevollmacht

Wer handelt für Sie, wenn Sie es nicht mehr können?

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst eine Person Ihres Vertrauens. Ohne sie muss im Ernstfall oft ein Gericht einen Betreuer bestellen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Erklärung, mit der Sie eine oder mehrere Personen berechtigen, Sie in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten – zum Beispiel bei Ärzten, bei der Bank, bei Behörden oder in Wohnungsfragen. Sie wird dann wichtig, wenn Sie durch Unfall, Krankheit oder im Alter nicht mehr selbst entscheiden können.

Das Gesetz gibt einer Vollmacht Vorrang: Kann eine bevollmächtigte Person Ihre Angelegenheiten genauso gut besorgen, wird keine rechtliche Betreuung eingerichtet.

Was sollte geregelt sein?

  • Gesundheit und Pflege: Einwilligung in Behandlungen, Gespräche mit Ärzten, Pflegeverträge.
  • Wohnen: Aufenthalt bestimmen, Mietvertrag kündigen, Heimplatz organisieren.
  • Behörden und Versicherungen: Anträge bei Pflegekasse, Rente, Sozialamt.
  • Vermögen: Konten, Rechnungen, Verträge.
  • Post und digitale Konten: Briefe öffnen, E-Mail, Online-Konten.

Worauf es rechtlich ankommt

  • Für besonders schwerwiegende Entscheidungen – etwa über lebenserhaltende Maßnahmen, eine geschlossene Unterbringung oder ärztliche Zwangsmaßnahmen – muss die Vollmacht schriftlich sein und diese Befugnisse ausdrücklich nennen.
  • Banken verlangen häufig eine zusätzliche Konto- und Depotvollmacht auf ihrem eigenen Vordruck.
  • Für Grundstücksgeschäfte und Verbraucherdarlehen ist eine notarielle Form erforderlich.
  • Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie Ihre Vollmacht registrieren lassen. Betreuungsgerichte fragen dieses Register ab.

Quellen: §§ 1358, 1814, 1820, 1829, 1831, 1832 BGB; § 7 BtOG; § 78a BNotO; Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Broschüre „Betreuungsrecht“. Geprüft am 04.10.2026.

Häufige Fragen

Darf mein Ehepartner nicht ohnehin für mich entscheiden?

Nur eingeschränkt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen sich im Notfall gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten vertreten – höchstens sechs Monate lang. Für Bank, Behörden oder Wohnung gilt das nicht. Unverheiratete Paare haben gar kein solches Recht.

Muss eine Vorsorgevollmacht zum Notar?

Nein, grundsätzlich nicht. Wenn die Vollmacht aber auch Grundstücksgeschäfte oder Kredite umfassen soll, ist eine notarielle Form nötig. Eine günstige Alternative für die Echtheit der Unterschrift: die öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde für 10 Euro.

Was passiert, wenn ich keine Vollmacht habe?

Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine fremde Person. Mit einer Vollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt.

Brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung?

Das ist sehr sinnvoll. Die Vollmacht regelt, WER entscheidet. Die Patientenverfügung regelt, WAS medizinisch geschehen soll. Zusammen geben sie Ihrer Vertrauensperson Sicherheit.

Kann ich die Vollmacht wieder ändern?

Ja. Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie eine Vollmacht jederzeit widerrufen und eine neue erteilen. Lassen Sie sich dann das Original zurückgeben.

Verfasst von Timo Kessel, Rechtlicher Betreuer in Mönchengladbach. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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