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Rechtliche Betreuung

Rechtliche Betreuung: Wann sie nötig ist, wie das Verfahren abläuft, was sie kostet

Kann ein volljähriger Mensch wegen einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln, bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer – aber nur für die Bereiche, in denen es nötig ist, und nicht gegen den freien Willen. Eine Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung oft entbehrlich machen.

Wann eine Betreuung eingerichtet wird

Voraussetzung ist, dass ein volljähriger Mensch seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung rechtlich nicht besorgen kann. Eine Betreuung wird nur bestellt, wenn sie erforderlich ist. Das ist sie nicht, soweit eine bevollmächtigte Person die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann oder andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter ausreichen. Gegen den freien Willen eines Menschen darf keine Betreuung eingerichtet werden.

Wer eine Betreuung anregen kann

Jeder kann beim Betreuungsgericht anregen, eine Betreuung zu prüfen – Angehörige, Nachbarn, Ärzte, Kliniken oder Behörden. Das Gericht wird dann von sich aus tätig. Ist ein Mensch nur körperlich eingeschränkt und kann seinen Willen äußern, wird ein Betreuer nur auf seinen eigenen Antrag bestellt.

Wie das Verfahren abläuft

  • Persönliche Anhörung: Die Richterin oder der Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck – auf Wunsch auch in der gewohnten Umgebung – und weist auf die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht hin.
  • Gutachten: Vor der Bestellung ist in der Regel ein Sachverständigengutachten nötig, möglichst von einer Psychiaterin oder einem psychiatrisch erfahrenen Arzt, mit persönlicher Untersuchung.
  • Verfahrenspfleger: Wenn es für die Interessen des Betroffenen nötig ist, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger – etwa wenn gegen seinen Willen entschieden werden soll.
  • Beschluss: Das Gericht bestimmt die Betreuerin oder den Betreuer und die einzelnen Aufgabenbereiche sowie den Zeitpunkt der Überprüfung.

In dringenden Fällen kann das Gericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen – auch dann mit ärztlichem Zeugnis und persönlicher Anhörung.

Aufgabenbereiche

Das Gericht legt die Aufgabenbereiche einzeln fest und nur so weit, wie es erforderlich ist – zum Beispiel Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmung. Für besonders einschneidende Bereiche wie Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, den Umgang mit anderen Menschen, Telekommunikation und Post braucht es eine ausdrückliche Anordnung.

Wer Betreuer wird – und welche Rolle Ihre Wünsche spielen

Schlagen Sie eine Person vor, muss das Gericht diesem Wunsch entsprechen, wenn sie geeignet ist. Lehnen Sie eine Person ab, ist das ebenfalls zu berücksichtigen. Die Betreuerin oder der Betreuer muss Ihre Wünsche feststellen und ihnen grundsätzlich entsprechen. Deshalb lohnt sich eine Betreuungsverfügung.

Betreuer können Angehörige oder andere ehrenamtliche Personen sein, Mitarbeitende von Betreuungsvereinen oder registrierte Berufsbetreuer.

Wie lange eine Betreuung dauert

Über die Aufhebung oder Verlängerung entscheidet das Gericht spätestens nach sieben Jahren. Wurde die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen eingerichtet, findet die erste Überprüfung spätestens nach zwei Jahren statt. Fallen die Voraussetzungen früher weg, ist die Betreuung aufzuheben.

Was eine Betreuung kostet – und wer zahlt

Berufsbetreuer erhalten eine monatliche Fallpauschale, die im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz festgelegt ist. Ihre Höhe hängt von der Qualifikation des Betreuers, der Dauer der Betreuung, der Wohnform und den Vermögensverhältnissen ab. Seit dem 1. Januar 2026 liegen die Pauschalen zwischen 98 und 427 Euro im Monat.

Die Vergütung zahlt grundsätzlich die betreute Person. Ist sie mittellos, übernimmt die Staatskasse. Geschützt bleibt dabei unter anderem ein Barbetrag von 10.000 Euro.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten keine Vergütung, aber eine jährliche Aufwandspauschale von 450 Euro (Stand 2026).

Beispiel aus der gesetzlichen Tabelle: Für einen Berufsbetreuer mit Hochschulabschluss, eine nicht mittellose Person in eigener Wohnung, beträgt die Pauschale in den ersten zwölf Monaten 427 Euro, danach 250 Euro im Monat.

Betreuung vermeiden: die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt. Kann diese Person Ihre Angelegenheiten gleichermaßen besorgen, wird keine Betreuung eingerichtet. Lassen Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister registrieren, damit das Gericht von ihr erfährt.

Häufige Fragen

Verliert man durch eine Betreuung seine Geschäftsfähigkeit?

Nein. Die Betreuung selbst ändert nichts an der Geschäftsfähigkeit. Nur wenn das Gericht ausdrücklich einen Einwilligungsvorbehalt anordnet, braucht man für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Betreuers.

Kann ich mir meinen Betreuer aussuchen?

Ja. Das Gericht muss Ihrem Wunsch entsprechen, wenn die Person geeignet ist. Halten Sie den Wunsch am besten in einer Betreuungsverfügung fest.

Kann eine Betreuung wieder aufgehoben werden?

Ja, sobald die Voraussetzungen wegfallen. Spätestens nach sieben Jahren prüft das Gericht ohnehin.